§ 9 Abtretungsverbot und Verbot der Schuld- und Vertragsübernahme
Stand: 01.03.2022
Der Anbieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Mauterhebers Rechte aus dieser Vereinbarung an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Dies gilt auch für die schuldenbefreiende Übernahme von Verpflichtungen des Anbieters aus dieser Vereinbarung durch Dritte sowie eine vollständige Übernahme dieser Vereinbarung des Anbieters durch Dritte. Die Erteilung der Zustimmung steht im freien Ermessen des Mauterhebers.
Änderungsverlauf
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25.10.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2021 (BGBl. BAnz AT 29.10.2021 V2)
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20.03.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. BAnz AT 26.03.2019 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.